Mit dem AbgÄG 2016 wurden die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung und damit auch die Begriffsdefinition "Kleinunternehmer" im UStG geändert. Ausschlaggebend für die Änderung waren unionsrechtliche Vorgaben hinsichtlich der Ansässigkeit im Inland. 1 Aus der Gesetzesänderung ergeben sich wesentliche Folgen für Kleinunternehmer, da die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nun auf jene Unternehmer eingeschränkt ist, die ihr Unternehmen im Inland betreiben (umsatzsteuerliche Ansässigkeit). Hat ein Unternehmer zwar seinen Wohnsitz in Österreich, betreibt er aber sein Unternehmen im Ausland, so erfüllt er die Anwendungsvoraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung in Österreich nicht. Folglich unterliegen seine Umsätze der inländischen Umsatzsteuerpflicht und es sind umsatzsteuerliche Erklärungspflichten zu erfüllen. Damit spielt die Ansässigkeit nicht nur im Ertragsteuerrecht, sondern auch im UStG eine entscheidende Rolle, wobei der im Folgenden besprochene Ansässigkeitsbegriff des UStG nicht mit dem des Ertragsteuerrechts verwechselt werden darf.