1. Einleitung1
Mit § 107 EStG idF JStG 20182 wurde eine Abzugsteuer für Einkünfte im Zusammenhang mit der Einräumung von Rechten zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse an bestimmte Infrastrukturbetreiber3 eingeführt. Zahlungen für die Einräumung solcher Leitungsrechte unterliegen demnach einem 10 %-igen Steuerabzug mit Endbesteuerungswirkung, unabhängig davon welcher Einkunftsart sie zuzuordnen sind. Ebenso irrelevant ist, inwieweit eine Zahlung auf steuerfreie Wertminderungen oder sonstige Zahlungen entfällt (zB Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung etc). Eine Regelbesteuerungsoption ist möglich, wobei in diesem Fall grds nur 33 % der Zahlungen als steuerpflichtige Einkünfte angesetzt werden. Diese Neuregelungen sehen also eine sehr pauschalierte Besteuerung von Zahlungen für Leitungsrechte vor.