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Steuerliche Privilegien Dritter und Präjudizialität

Steuerrecht aktuellMag. Lukas FrankeÖStZ 2019/193ÖStZ 2019, 146 Heft 6 v. 9.4.2019

1. Einleitung11Der Autor dankt em. Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer für die wertvollen Anmerkungen.

Mit § 107 EStG idF JStG 201822JStG 2018 BGBl I 2018/62. wurde eine Abzugsteuer für Einkünfte im Zusammenhang mit der Einräumung von Rechten zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse an bestimmte Infrastrukturbetreiber33Elektrizitäts-, Erdgas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen, sowie Unternehmen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen und Leitungen zum Transport von gasförmigem oder flüssigem Kohlenwasserstoff betreiben. eingeführt. Zahlungen für die Einräumung solcher Leitungsrechte unterliegen demnach einem 10 %-igen Steuerabzug mit Endbesteuerungswirkung, unabhängig davon welcher Einkunftsart sie zuzuordnen sind. Ebenso irrelevant ist, inwieweit eine Zahlung auf steuerfreie Wertminderungen oder sonstige Zahlungen entfällt (zB Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung etc). Eine Regelbesteuerungsoption ist möglich, wobei in diesem Fall grds nur 33 % der Zahlungen als steuerpflichtige Einkünfte angesetzt werden. Diese Neuregelungen sehen also eine sehr pauschalierte Besteuerung von Zahlungen für Leitungsrechte vor.

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