Vergütungen aus dem Folgerecht, das bildenden Künstlern für den Weiterverkauf ihrer Originale zusteht, seien nach bisheriger Verwaltungspraxis der Umsatzsteuer unterworfen worden. Nachdem die Europäische Kommission im Jahr 2016 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ö eingeleitet habe, liege nun das Urteil des EuGH vor. Darin bestätige der Gerichtshof die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission.