§ 202 Abs 1 FinStrG regelt die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Unzuständigkeit. Derzeit werden 36 % der Finanzstrafverfahren von der StA Wien aus Gründen der Unzuständigkeit eingestellt. Das ist eine sehr hohe Zahl, wenn man bedenkt, dass die Finanzstrafbehörde nur Fälle an die StA berichtet, von denen sie überzeugt ist, dass Gerichtszuständigkeit vorliegt.