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Zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Unzuständig­keit nach § 202 Abs 1 FinStrG (Köck, ZWF 1/2019, S. 38)

Artikelrundschau Jänner 2019 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2019/175ÖStZ 2019, 133 Heft 5 v. 28.3.2019

§ 202 Abs 1 FinStrG regelt die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Unzuständigkeit. Derzeit werden 36 % der Finanzstrafverfahren von der StA Wien aus Gründen der Unzuständigkeit eingestellt. Das ist eine sehr hohe Zahl, wenn man bedenkt, dass die Finanzstrafbehörde nur Fälle an die StA berichtet, von denen sie überzeugt ist, dass Gerichtszuständigkeit vorliegt.

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