Wird im Rahmen einer Betriebsaufgabe eine bereits bestehende Forderung fälschlicherweise nicht oder nicht in korrekter Höhe angesetzt, weil der Zeitpunkt der Realisation bzw deren genaue Höhe falsch angenommen wurde, stellt dies einen zwingenden Fall für eine Bilanzberichtigung iSd § 4 Abs 2 Z 2 EStG dar und keine nachträglichen Einkünfte gem § 32 Abs 1 Z 2 EStG. Abhängig von einer bereits eingetreten Verjährung kann es ebenfalls zu einer steuerwirksamen Änderung des Aufgabegewinns oder gegebenenfalls zum Ansatz eines Zu- oder Abschlags iSd § 4 Abs 2 Z 2 EStG kommen.1