Als Grenzgänger gelten Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben. Das Besondere an den Sonderregelungen in den DBA mit D, I und FL sei, dass es zu einer Umkehr von Art 15 Abs 1 OECD-MA komme und das Besteuerungsrecht, ungeachtet der Dauer der ausländischen Tätigkeit, beim Ansässigkeitsstaat verbleibe.