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Grenzgängerstatus auch bei temporär ins Ausland entsandten Dienstnehmern (Haas, SWI 12/2018, S. 617)

Artikelrundschau Dezember 2018 - Teil 2Nichtselbstständige Tätigkeit (inkl Lohnsteuerabzug, Sozialversicherung und Lohnnebenabgaben), KapitalvermögenMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2019/153ÖStZ 2019, 107 Heft 4 v. 7.3.2019

Als Grenzgänger gelten Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben. Das Besondere an den Sonderregelungen in den DBA mit D, I und FL sei, dass es zu einer Umkehr von Art 15 Abs 1 OECD-MA komme und das Besteuerungsrecht, ungeachtet der Dauer der ausländischen Tätigkeit, beim Ansässigkeitsstaat verbleibe.

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