In den Jahresabschluss seien Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge unabhängig davon einzubeziehen, ob sie im Inland oder im Ausland gelegen seien. Unstrittig seien für ausländische Betriebsstätten im inländischen Jahresabschluss latente Steuern zu bilanzieren. Aufgrund der Anwendbarkeit von in- und ausländischem Steuerrecht und besonderen nationalen Bestimmungen, die gem § 2 Abs 8 EStG den Ansatz von ausländischen Verlusten im Inland ermöglichen, erweist sich die Bilanzierung von Steuer-