KommStG 1993: § 5 Abs 1 lit a
VwGH 19. 4. 2018, Ro 2018/15/0003
Wird dem (iSd § 22 Z 2 EStG wesentlich beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführer seitens der GmbH ein Firmen-Kfz (sowohl für betriebliche als auch private Fahrten) zur Verfügung gestellt, können nicht die gesamten der Gesellschaft entstandenen Kosten für das Kfz als sonstige Vergütung iSd § 22 Z 2 EStG in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer nach § 5 Abs 1 lit a KommStG einbezogen werden.