Aufgrund der Änderungen durch das JStG 2018 komme es für die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nicht mehr auf die vergleichbare Tätigkeit mit einer öffentlichen Schule, sondern auf die vergleichbare Zielsetzung an. Nach der UStBLV sei von einer vergleichbaren Zielsetzung auszugehen, wenn es sich um eine Privatschule handle oder die Einrichtung als Erwachsenenbildungseinrichtung anerkannt sei.