Kürzlich habe das BFG wieder über die Umstände der Empfängerbenennung entschieden. In zwei Rechtssätzen habe das Gericht zur Empfängerbenennung sowie zu Betriebsausgaben bei Scheingeschäften bzw Verlustabzügen Stellung genommen. Das BFG wolle eine exakte Empfängerbenennung dahin gehend, dass die Beträge beim Empfänger entsprechend versteuert werden können. Wie sich die Vertragspartner kennengelernt haben, sei unbeachtlich.