Die Fortpflanzungsunfähigkeit der beschwerdeführenden Kindesmutter wurde nicht freiwillig herbeigeführt, weil nach diversen Untersuchungen festgestellt wurde, dass ihre bisherige Kinderlosigkeit auf einer autoimmunen Erkrankung, der zufolge Embryonen als Fremdkörper abgestoßen werden, beruht. Die iZm der In-vitro-Fertilisation angefallenen Kosten (iHV ca 71.000 €) sind daher mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern grundsätzlich als zwangsläufig erwachsen iSd § 34 EStG zu qualifizieren (VwGH 24. 9. 2007, 2005/15/0138).