EStG 1988: § 11a Abs 1 und 3
VwGH 15. 5. 2019, Ra 2018/13/0047
Nach den ErläutRV zum BBG 2003, BGBl I 2003/71, mit dem die (im Jahr 2009 ausgelaufene) Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 11a EStG eingeführt wurde, sollte die Nachversteuerung in den (sieben) Folgejahren "im Falle des Abbaus der seinerzeit geförderten Eigenkapitalbildung" einsetzen (59 BlgNR 22. GP 264). Ein solcher Fall des Eigenkapitalabbaus lag nach § 11a Abs 3 EStG (in der im Streitfall maßgeblichen Fassung vor dem 2. AbgÄG 2014, BGBl I 2014/105) nicht vor, wenn die in Vorjahren geförderte Kapitalbildung durch spätere Entnahmen unangetastet blieb. Ein Sinken des Eigenkapitals führte daher entgegen der vom BFG bestätigten Ansicht der Finanzverwaltung nicht zur Nachversteuerung, wenn sich die Reduktion des Eigenkapitals durch Entnahmen nur auf einen vorausgegangenen Anstieg bezog, für den der StPfl das ihm in § 11a Abs 1 EStG eingeräumte Wahlrecht zur begünstigten Besteuerung nicht ausgeübt hatte.