Das Erk des VwGH 10. 3. 2016, Ra 2015/15/0041,1 zeigt geradezu lehrbuchhaft auf, wann ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung richtig gestellt wurde und wie ein Verfahrensfehler zu rügen ist, wenn das Verwaltungsgericht die (richtig beantragte) mündliche Verhandlung nicht durchgeführt hat.