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Neue Abzugsteuer für Leitungsrechte (Urban, FJ 4/2018, S. 207)

Artikelrundschau November 2018Einkommensteuer (allgemein)MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2019/57ÖStZ 2019, 38 Heft 1 und 2 v. 12.2.2019

Es kam häufig zu Meinungsunterschieden zwischen Abgabepflichtigen und der Finanzbehörde bezüglich der Besteuerung von Entschädigungen für Leitungsrechte. Im Jahr 2014 hat die Finanzbehörde eine pauschale Regelung für die Aufteilung in steuerfreie Bodenwertminderung und steuerpflichtige Servitutsanteile und andere steuerpflichtige Komponenten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 30.000 € sowie bei Einmalentgelten bis 50.000 € vorgenommen. Für höhere Entschädigungsbeträge war eine Ermittlung im Einzelfall erforderlich. Werde der Großteil des Schadenersatzes nachträglich als Gewinn der Einkommensteuer unterworfen wird, trete keine Schadloshaltung der Grundeigentümer ein. Mit dem JStG 2018 wurde eine Abzugsteuer normiert.

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