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Der Versorgungsausgleich (BRD) und dessen ertragsteuerliche Behandlung in Österreich - § 21 BAO sowie §§ 19 und 20 EStG 1988 (Arnoldi, FJ 4/2018, S. 183)

Artikelrundschau November 2018Einkommensteuer (allgemein)MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2019/55ÖStZ 2019, 38 Heft 1 und 2 v. 12.2.2019

Die Scheidung von Ehegatten (bzw die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) führt in der BRD regelmäßig zur Durchführung eines Versorgungsausgleiches. Danach werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Renten) aus dem jeweiligen Versorgungssystem geteilt. Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen stellen in der BRD für den Ausgleichsverpflichteten Sonderausgaben dar. Der Ausgleichsberechtigte bezieht insofern Einkünfte nach § 22 Nr 1c dEStG. Wohnt der Ausgleichsverpflichtete in Ö, sind die Ausgleichszahlungen gemäß § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nach der Verwaltungspraxis nicht abzugsfähig.

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