In der Vergangenheit seien gemeinnützige Rechtsträger, die Stipendien und Preise begünstigungsunschädlich vergeben wollten, mit der strittigen Rechtsfrage konfrontiert gewesen, ob die direkte und selbstbestimmte Vergabe von Stipendien und Preisen eine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit darstellen könne. Mit dem JStG 2018 habe der Gesetzgeber auf die Forderung nach mehr Praktikabilität und Rechtssicherheit bei der gemeinnützigen Vergabe von Stipendien und Preisen reagiert. Die konkrete Ausgestaltung überzeuge jedoch nicht.