Finanzierungsleasingverträge existieren in den verschiedensten Ausgestaltungen und sehen die Einbeziehung diverser sonstiger Leistungen vor, sodass es oftmals schwierig sei, zu beurteilen, ob im umsatzsteuerlichen Sinne eine Lieferung oder sonstige Leistung vorliege. Die Klärung dieser Frage sei aber für das Entstehen der Steuerschuld zentral. Bei einer sonstigen Leistung falle Umsatzsteuer auf die monatlichen Leasingzahlungen an, während sie bei einer Lieferung bei Übergabe des Leasinggegenstandes für den Kaufpreis zu entrichten sei. In der Rs C-164/16 , Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd, hat der EuGH diese Abgrenzungsfrage einer Klärung nähergebracht.