Der BFH habe sich der hL in D angeschlossen und vertrete für die DBA-rechtliche Zuordnung der Einkünfte aus Gesamtarrangements eine Aufteilung von Einkünften aus künstlerischer Tätigkeit und solcher anderer Natur. Nach der Rechtsprechung des VwGH zur Abzugsteuer wäre ein vergleichbarer Sachverhalt in Ö ebenso zu beurteilen. Abweichendes gelte für das DBA Ungarn, welches keine besondere Verteilungsregel für Einkünfte von Künstlern enthält.