Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen sind ua die anerkannten Regeln der Versicherungswirtschaft anzuwenden (§ 6a Abs 3 Satz 3 EStG). Die Praxis stützt sich dabei auf die sogenannten Heubeck-Richttafeln (RT). Am 20. 7. 2018 hat die Heubeck AG die RT 2018 G publiziert, welche die zuvor geltenden RT 2005 G ablösen. Das BMF hat diese RT durch Schreiben vom 19. 10. 2018 für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gem § 6a EStG übernommen. Im Beitrag werden die wesentlichen Kriterien der neuen RT vorgestellt und gewürdigt.