Nach Auffassung des EuGH verstoße es nicht gegen die Niederlassungsfreiheit, wenn ein Mitgliedstaat Verrechnungspreiskorrekturen nur gegenüber in anderen Mitgliedstaaten ansässigen, nicht aber gegenüber im eigenen Gebiet ansässigen Tochtergesellschaften durchführe. Die gebietsansässige Kapitalgesellschaft müsse aber die Möglichkeit haben darzulegen, dass sie der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft die im Vergleich zum üblichen Verrechnungspreis günstigeren Bedingungen konkret aus wirtschaftlichen Gründen eingeräumt habe, die sich aus der Stellung als Gesellschafter der gebietsfremden Gesellschaft ergebe.