Eine Steuerbefreiung an der Quelle sei nicht zulässig, wenn Umstände vorliegen, welche auf einen Missbrauch hindeuten. Die Annahme eines Missbrauchs könne jedoch widerlegt werden, wenn schriftlich erklärt werde, dass Tätigkeiten ausgeübt werden, die über die reine Vermögensverwaltung hinausgehen. Es stelle sich die Frage, ob der Inhalt und die Tätigkeit einer Partnerschaft ihrem Anteilseigner und Dividendenempfänger zuzurechnen seien und ob Gewinnausschüttungen eines österr Unternehmens an seine deutschen Anteilseigner ohne Abzug der Quellensteuer erfolgen können.