Durch das Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 wurde die Bildung von Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen zur Weitergabe und Verwaltung von Aktien an die Arbeitnehmer ermöglicht. Gemäß § 4d Abs 4 letzter Absatz EStG hat eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung dem BMF für jedes Kalenderjahr Informationen zu übermitteln, die insb die Anzahl der gehaltenen und der verwalteten Aktien, der begünstigten Arbeitnehmer und deren Angehörige sowie der unentgeltlich oder verbilligt weitergegebenen Aktien betreffen.