Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 11. 9. 2018, Ra 2017/16/0005, entschieden, dass für die Mindestbemessungsgrundlage eines Baurechts iSd GrEStG nicht der gemeine Wert des Grund und Bodens herangezogen werden darf, sondern der gemeine Wert gem § 10 BewG für das Grundstück "Baurecht" eigenständig zu ermitteln ist.
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