Übt ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers seine Tätigkeit (auch) an seinem inländischen Wohnsitz (Homeoffice) aus, so stellt sich die Frage, ob dadurch für das ausländische Unternehmen eine Betriebsstätte nach dem innerstaatlichen Betriebsstättenbegriff des § 29 Abs 1 BAO begründet wird. Das BMF hat dies vor Kurzem hinsichtlich eines "Homeoffice" bejaht.1 Dafür ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung eine Verfügungsmacht des ausländischen Unternehmers über die betreffenden inländischen Räumlichkeiten erforderlich,2 die im Rahmen von Dienstverhältnissen meist fehlen wird.