Das BFG habe auf Grundlage des Urteils des EuGH in der Rs C-493/14 , Dilly’s Wellnesshotel, erkannt, dass die Gesetzesänderung durch das BBG 2011 noch nicht in Kraft getreten sei und die Energieabgabenvergütung auch für Zeiträume nach dem 1. 2. 2011 weiterhin zustehe. Im Verfahren aufgrund der ordentlichen Revision des FA hat der VwGH dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der GA hat seine Schlussanträge abgegeben. Der Autor bespricht die beiden ersten Vorlagefragen.