Eine Offenlegung der Honorarnoten könne ohne Verletzung von Mitwirkungspflichten unterbleiben, weil die darin enthaltenen Informationen der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und diese auch den Mandanten von einer Herausgabe entbinden würden. Soweit es sich um abgabenrechtlich verpflichtende Aufzeichnungen handle, seien sie geschwärzt herauszugeben.