Entgegen der Ansicht des BFH sei bei Tauschumsätzen grundsätzlich der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage der USt heranzuziehen; lediglich in Fällen, in denen für die Gegenleistung kein eigenständiger Wert ermittelt werden könne, sei deren Wert behelfsmäßig mit dem Wert der eigenen Aufwendungen auf indirektem Weg zu bestimmen.