Gemäß aktuellem Wortlaut der Sachbezugswerteverordnung (idgF BGBl II 2015/243) mindern Kostenbeiträge des Arbeitnehmers den Sachbezugswert bei laufenden Beiträgen, bei einmaligen Beiträgen die tatsächlichen Anschaffungskosten.
Gemäß aktuellem Wortlaut der Sachbezugswerteverordnung (idgF BGBl II 2015/243) mindern Kostenbeiträge des Arbeitnehmers den Sachbezugswert bei laufenden Beiträgen, bei einmaligen Beiträgen die tatsächlichen Anschaffungskosten.