Im Anlassfall habe ein Autohändler Testfahrzeuge an Journalisten verliehen, die als Gegenleistung ihre Testberichte in einer Zeitung veröffentlichten. Das BFG habe darin einen tauschähnlichen Umsatz gesehen und die Eigenleistungen (Aufwendungen) des Autohändlers als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer herangezogen, weil sich der Wert der Gegenleistung (Werbeleistung) nicht feststellen lasse.