Zusammenarbeit werde für gemeinnützige Rechtsträger immer wichtiger. Ressourcen würden gebündelt, um Kosten zu sparen, die Qualität zu verbessern und den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck noch besser zu erfüllen. Das Thema beschäftige kleine Vereine ebenso wie gemeinnützige Konzerne. Mit § 40a Z 2 BAO sei eine Regelung für Leistungsbeziehungen zwischen gemeinnützigen Rechtsträgern geschaffen worden, die interessante Gestaltungsmöglichkeiten biete, aber auch viele Fragen aufwerfe.