Der Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass leite die Abgabenbehörden zu einer gesetzwidrigen Vorgangsweise an. Rauscher zeigt auf, dass der Erlass damit auch die Kreditinstitute zu einer gesetzwidrigen Vorgangsweise verleiten könne, nämlich zur Gewährung der Konteneinschau ohne Auskunftsverlangen nur aufgrund einer (gesetzlich nicht vorgesehenen) "Bewilligung des Antrags auf Konteneinschau".