Die Abgabenbehörde habe verabsäumt, konkrete Wiederaufnahmegründe in ihrem Bescheid darzustellen und habe daraufhin vergeblich unterschiedliche verfahrensrechtliche Instrumente bemüht, um diesen Mangel zu beheben. Urban-Kompek befasst sich mit diesen Möglichkeiten und zeigt auf, weshalb das Fehlen von Wiederaufnahmegründen im Regelfall nachträglich nicht mehr saniert werden kann.