UStG 1994: § 19 Abs 1a
VwGH 27. 2. 2019, Ra 2017/15/0067
In § 19 Abs 1a UStG hat der nationale Gesetzgeber den Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger von Bauleistungen davon abhängig gemacht, dass der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung einer Bauleistung beauftragt ist, oder der Empfänger Unternehmer ist, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer.

