Der VwGH sei bezüglich des Vorliegens von Werkverträgen sehr restriktiv. Im folgenden Fall habe er sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Platten- und Fliesenleger im Rahmen eines Werkvertrags tätig sein könne und damit auch indirekt ob ertragsteuerlich eine selbstständige bzw nicht selbstständige Tätigkeit vorliege.

