Den Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenvereinbarungen müsse nach Ansicht des BFG auch der zwischen dem das Einzelunternehmen Einbringenden und der X-GmbH als aufnehmende Körperschaft, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, abgeschlossene Einbringungsvertrag entsprechen.

