Im Jahressteuergesetz 2018 wurde § 211 BAO neu ausgestaltet und die Einziehung von Abgaben durch die empfangsberechtigte Kasse als zulässige Entrichtungsart normiert. Auf Basis der Verordnungsermächtigung hat der BMF nun nähere Regelungen für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens zur Abgabenentrichtung erlassen.

