Im Revisionsfall war die durch das Bundesfinanzgericht aufgeworfene Rechtsfrage zwar bereits durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Allerdings hat das Finanzamt die strittige Versagung des Vorsteuerabzugs nicht nur damit begründet, dass die in Rede stehenden Rechnungen bestimmten formellen Anforderungen nicht genügen, sondern es war auch strittig, ob Leistungen überhaupt erbracht worden sind. Das Bundesfinanzgericht hat die diesbezüglich bestehenden Zweifel unter Hinweis auf fehlende Ermittlungen des Finanzamtes als nicht ausreichend für die Feststellung, dass die Leistungen gar nicht erbracht wurden, erachtet.

