Der VfGH hat beschlossen, § 295 Abs 4 letzter Satz BAO (idgF BGBl I 2013/70) auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen, da die Einschränkung der Antragsstellung vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 BAO maßgeblichen Frist bei Anträgen zur Aufhebung von Änderungsbescheiden, die sich auf "Nichtbescheide" beziehen, gegen den Gleichheitssatz verstoßen könnten.

