Das Recht auf Vorsteuerabzug entfalle, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gelte insb auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betreffe.

