Das 1. StabG 2012 habe die Möglichkeit des Vermieters, zur Umsatzsteuerpflicht der Geschäftsraumvermietung zu optieren, auf Situationen eingeschränkt, in denen der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Im Fall eines Altmietvertrags dürfe die umsatzsteuerpflichtige Vermietung aber auch bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Mietern fortgesetzt werden.

