Das BFG habe ein Gebäude nach Ertragswerten in Betriebs- und Privatvermögen aufgeteilt. Der VwGH hob das BFG-Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf, weil in der Regel eine Aufteilung nach dem Nutzflächenschlüssel gefordert werde. Eine Aufteilung nach Ertragswerten unterschiedlich genutzter Gebäudeteile sei nicht zulässig.

