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Abgabenerhöhungszuschlag auch für nach Selbstanzeige ausgedehnten Prüfungszeitraum vorschreibbar

Info aktuellRechtsprechungBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2019/413ÖStZ 2019, 303 Heft 12 v. 17.7.2019

In erster Rsp hat der VwGH über die Frage der Maßgeblichkeit des angekündigten Prüfungszeitraums für die Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG idF FinStrG-Novelle 2014, BGBl I 2014/65 (zur Verfassungskonformität der Einführung siehe schon VfGH 10. 10. 2018, E 2751/2018, ÖStZ 2018/761), entschieden. Das Höchstgericht bestätigt dabei die Meinung von Finanzamt und BFG, dass das Wort "anlässlich" in § 29 Abs 6 FinStrG keine Einschränkung auf den Prüfungszeitraum und die im Prüfungsauftrag genannten Abgaben vornimmt. Im vorliegenden Fall ist die Abgabenerhöhung somit nicht nur für die von der Behörde zur GPLA angemeldeten Jahre 2011 bis 2013 gerechtfertigt, sondern auch für die erst nach Erstatten der Selbstanzeige in diese Prüfung einbezogenen Jahre 2006 bis 2015:

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