Bei der Einfuhr von Waren aus dem Drittland mit anschließender Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat greife die Befreiung von der EUSt und die Umsatzsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Verbringung auch dann, wenn mit derselben Ware bei einem späteren Umsatz eine Steuerhinterziehung begangen werde. Die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach Art 143 Abs 1 lit d der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG könne somit dem gem Art 201 dieser Richtlinie als Steuerschuldner bestimmten Importeur nicht allein deshalb versagt werden, weil der Empfänger der im Anschluss an diese Einfuhr erfolgenden innergemeinschaftlichen Verbringung bei einem späteren Umsatz derselben Ware eine Steuerhinterziehung begehe.

