Das BFG habe die Rechtsansicht der Abgabenbehörde bestätigt, wonach einem Steuerpflichtigen sowohl der Vorsteuerabzug als auch die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen versagt werden dürfe, wenn der Umsatz iZm einer Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat steht und der Steuerpflichtige davon zumindest wissen musste. Über die ao Revision habe der VwGH mit Beschluss vom 19. 12. 2018, Ra 2017/15/0012, entschieden.