Qualifizierte Fehler des Schiedsgutachtens, die zu einer Abweichung vom Unternehmenswert von 3,8 % führen, beseitigen die Bindungswirkung des Schiedsgutachtens. Für den Kaufpreis für die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils zwischen Gesellschaftern sind keine unternehmerischen Verzugszinsen zu leisten, außer wenn beide Vertragsteile (Gesellschafter) ein Unternehmen betreiben, zu dessen Betrieb Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen gehören.

