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Verdeckte Ausschüttung und Einlagenrückzahlung (Ehgartner/Blasina, SWK 9/2019, S. 454)

ArtikelrundschauMärz 2019 - Teil 2MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2019/358ÖStZ 2019, 263 Heft 10 v. 21.6.2019

Verfügt eine Kapitalgesellschaft über eine positive Innenfinanzierung sowie über einen positiven Einlagenstand, stehe ihr das Wahlrecht zu, offene Zuwendungen auf Ebene des Anteilsinhabers steuerlich als Ausschüttung oder als Einlagenrückzahlung darzustellen. Im Falle einer verdeckt erfolgten Zuwendung bestehe nach Ansicht der Finanzverwaltung kein Wahlrecht. Im Lichte der aktuellen Judikatur könne jedoch auch bei verdeckten Vorgängen ein Wahlrecht bestehen.

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