Eine Körperschaftsteuerrückstellung sei nach der Ansicht des BFG Teil der Schlussbilanz, Teil der sich daraus ergebenden Umwandlungsbilanz und mindere das Umwandlungskapital. Durch die errichtende Umwandlung verliere eine Rückstellung für nachzuzahlende Körperschaftsteuern des Rechtsvorgängers ihren bisherigen Charakter und stelle beim Rechtsnachfolger ein passives bzw negatives Wirtschaftsgut für fremde Schulden dar.