Im Zuge der Einführung der Immobilienertragsteuer per 1. 4. 2012 hat die Finanzverwaltung die Auslegung des Grundstücksbegriffs für ertragsteuerliche Zwecke in Teilbereichen abgeändert. Mit 1. 1. 2017 wurde der Grundstücksbegriff im UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst und der Verweis auf das GrEStG aus dem UStG entfernt. Die Grundstücksbegriffe im EStG, GrEStG und UStG sind folglich nicht deckungsgleich. Im Beitrag wird der Begriffsumfang erläutert und in tabellarischer Form vergleichend dargestellt.