Das FG Köln hält die Abzinsung von Pensionsrückstellungen mit 6 % für verfassungswidrig, weil sie erheblich über dem Marktzinsfuß liegt, und hat dazu eine Entscheidung des BVerfG eingeholt. Die Rechtslage in Deutschland stimmt insoweit mit der Rechtslage in Ö überein, ähnliche Bedenken gibt es auch in Ö. Für die Frage der Verfassungswidrigkeit der Abzinsung ist jedoch nicht der Marktzinsfuß maßgeblich, sondern die allgemeine Abzinsung von Rückstellungen mit 3,5 % (in Deutschland 5,5 %). Auch die ursprüngliche Regelung, nach der die gesetzliche Abzinsung 8 % betrug, hat der VfGH für sachlich gerechtfertigt gehalten. Nichts anderes ist für die geltende Rechtslage zu erwarten.